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Lösungsorientierter Verfahrensbeistand für Familiengerichte

 

Der Verfahrensbeistand ersetzt seit dem 1. September 2009 (Inkrafttreten des FamFG) im familiengerichtlichen Verfahren den bisherigen Verfahrenspfleger. Er hat in Deutschland die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen Minderjähriger zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Der Verfahrensbeistand wird regelmäßig auch als „Kinder- und Jugendanwalt“ oder "Anwalt des Kindes" bezeichnet.

Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG. Der Verfahrensbeistand ist formeller Verfahrensbeteiligter und kann daher gegen Entscheidungen des Familiengerichtes das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, über das vom Oberlandesgericht entschieden wird.

 

Bestellung durch das Familiengericht

Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall:

  • bei Verfahren nach den § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt (Kindeswohlgefährdung)
     
  • wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet (§ 1666a
     BGB)

     
  • in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben (§ 1632 BGB)
     
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt (§ 1684 BGB)
     
  • bei Unterbringungsverfahren, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung des/der Minderjährigen (d.h. gegen dessen Willen und u. U. unter Anwendung von Gewalt durch die Polizei oder den Gerichtsvollzieher), etwa in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung, in Frage kommt (§ 1631b BGB).
     

Ebenso soll ein Verfahrensbeistand bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, wovon ausgegangen werden kann, wenn zwei sorgeberechtigte Elternteile je verschiedene Ansprüche bezüglich des Kindes formulieren, etwa wenn anlässlich der Trennung der Eltern Uneinigkeit darüber besteht, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll.

Weiterhin ist vom Gericht ein Beistand zu bestellen, wenn dies in Abstammungs- oder Adoptionssachen zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Beteiligten erforderlich ist.

Zudem kann ein Kind/Jugendlicher ab dem 14. Lebensjahr auch selbst einen Interessensvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Zwar bedarf es weiterhin einer familiengerichtlichen Beiordnung, jedoch hat das Gericht dem Wunsch des betroffenen Kindes, einen bestimmten Interessensvertreter als Verfahrensbeistand beigeordnet zu bekommen, regelmäßig schon aus Kindeswohlaspekten Folge zu leisten.

 

Aufgaben

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. Der Verfahrensbeistand nimmt seine Aufgabe selbstständig und eigenverantwortlich wahr.

Der Verfahrensbeistand wird in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und, soweit dies erforderlich und beauftragt ist, auch mit Eltern oder anderen Bezugspersonen sprechen. Der Verfahrensbeistand soll an der Kindesanhörung teilnehmen. In der Regel wird der Verfahrensbeistand spätestens zum Anhörungstermin einen schriftlichen Bericht vorlegen, was jedoch insbesondere im Zuge des neueingeführten „beschleunigten Verfahrens“ nicht immer möglich ist. Ausnahmsweise genügt auch eine nur mündliche Stellungnahme im Anhörungstermin.

Zur Zeit werde ich von Familiengerichten in Ulm, Heidenheim, Aalen und Ellwangen sowie Neu-Ulm und Günzburg für Kinder und Jugendliche bestellt. 

 

Arbeitskreis, Reflexion & Fortbildung

  • Mitarbeit im 'Arbeitskreis Heidenheimer Praxis' - FLYER
     
  • Mitarbeit im 'Arbeitskreis Trennungs- und Scheidungskind Ulm'
  • regelmäßige Regio-Treffen der Verfahrensbeistände in Ulm & Aalen

  • Teilnahme an fachspezifischen interdisziplinären Fortbildungen
     
  • Mitglied des Deutschen Familiengerichtstages e.V. 
     
  • Mitglied im Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche - BVEB e.V.
     

  

mailto: Manfred Jonek - Verfahrensbeistand & Umgangspfleger Ulm
 

Büroadresse:

Praxis für Beratung & Therapie Ulm
Ensingerstraße 7
89073 Ulm - Mitte

Wrb: www.pfau-ulm.de



ELTERNKONSENZ: Umgang mit Kindern bei Trennung & Scheidung

  www.elternkonsens.de

 

Publikationen zum Thema Trennung und Scheidung mit Kindern 
 

  • Hilfe bei Trennung bzw. Scheidung der Eltern oder Tod eines Familienmitglieds
    Empfehlungen für Eltern, die sich trennen von Univ. Doz. Dr. Helmuth Figdor, Universität Wien, Österreich - www.app-wien.at
     
  • 'Eltern bleiben Eltern'
    Hilfen für Kinder bei Trennung & Scheidung 2015 - DOWNLOAD
     
  • 'Wegweiser
    für den Umgang nach Trennung & Scheidung 2015 - DOWNLOAD
     
  • 'Trennungsleitlfaden' pro familia 2012 - DOWNLOAD
     

 

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© Privatpraxis Manfred Jonek, Ulm 2023 - Diplom-Sozialpädagoge (BA) Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) - Paartherapeut - Elternberater  | Verfahrensbeistand (Familiengericht) | Lehrbeauftragter (Hochschule) | | Personal-Coach & Supervisor - Kommunikationstrainer |